Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person sein, die den Vereinszwecken zustimmt. Mitglieder können ferner Firmen und juristische Personen sein.

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes muss von zwei Mitgliedern beim Vorstand beantragt werden. Falls dieser oder ein von ihm bestellter Aufnahmeausschuss keine Bedenken gegen die Aufnahme hat, ist der Name des Vorgeschlagenen den Mitgliedern durch Aushang im Vereinslokal oder durch Rundschreiben mit der Aufforderung bekannt zu geben, etwaige Einwendungen dem Vorstand binnen eines Monats schriftlich zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Firmen gelten die Inhaber, bei juristischen Personen die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer als berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit zulässig ist, und durch Ausschließung. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere stehen ihm keine Rechte der in den §§ 738, 740 BGB bezeichneten Art zu; er bleibt, falls er im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidet, zur Zahlung des für dieses geltenden Jahresbeitrages verpflichtet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder sich durch sein Verhalten einer Unterstützung der Vereinszwecke unfähig erwiesen hat oder mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug geblieben ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrage auf Ausschließung zu äußern. Es kann gegen den ihn ausschließenden Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.