§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Der Club zu Bremen von 1783“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Club zu Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, Wissenschaft und Bildung zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf allen Gebieten zu pflegen. Er will hierdurch der Toleranz in allen Bereichen der Wirtschaft, Kultur und Politik und der Verständigung der Völker untereinander dienen.

(2) Seine Zwecke verfolgt der Club durch Vorträge und ähnliche Veranstaltungen, durch welche den in Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung Tätigen eine Stätte lebendigen Gedankenaustausches bereitet werden soll. In geeigneten Fällen wird der Club seine Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich machen. Durch seine Tätigkeit will der Club auf unmittelbar gemeinnütziger Grundlage zu einer Lebensordnung beitragen, in welcher Freiheit und Würde der Persönlichkeit als Sinn und Wert menschlichen Seins und Schaffens gelten.

(3) Der Club soll keine Gewinne erzielen. Für Besuch seiner Veranstaltungen wird in der Regel ein Entgelt nicht erhoben. Sollte im Einzelfall ein Eintrittsgeld erhoben werden, so soll es nicht höher bemessen sein, als dass die Kosten der Veranstaltung gedeckt oder nur geringfügig überschritten werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person sein, die den Vereinszwecken zustimmt. Mitglieder können ferner Unternehmen, juristische Personen, Einrichtungen und Institutionen sein.

(2) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes muss von zwei Mitgliedern beim Vorstand beantragt werden. Falls dieser oder ein von ihm bestellter Aufnahmeausschuss keine Bedenken gegen die Aufnahme hat, ist der Name des Vorgeschlagenen den Mitgliedern durch Aushang im Vereinslokal oder durch Rundschreiben mit der Aufforderung bekannt zu geben, etwaige Einwendungen dem Vorstand binnen eines Monats schriftlich zu übermitteln. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes.

(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Unternehmen, juristischen Personen, Einrichtungen und Institutionen gelten die Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Mitglieder der Geschäftsleitung als berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit zulässig ist, und durch Ausschließung. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen, insbesondere stehen ihm keine Rechte der in den §§ 738, 740 BGB bezeichneten Art zu; er bleibt, falls er im Laufe eines  eschäftsjahres ausscheidet, zur Zahlung des für dieses Jahr geltenden Jahresbeitrages verpflichtet.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder sich durch sein Verhalten einer Unterstützung der Vereinszwecke unfähig erwiesen hat oder mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug geblieben ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrage auf Ausschließung zu äußern. Es kann gegen den ihn ausschließenden Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(6) Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke und Ziele erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

§ 4 Eintrittsgeld und Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages fest.

(2) Beschließt die Mitgliederversammlung eine Herabsetzung der Beiträge, so kann der Vorstand binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen, mit dem Antrage, einen anderweitigen Beschluss zu fassen.

(3) Das Eintrittsgeld wird mit dem Aufnahmebescheid, der Jahresbeitrag mit dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Solange eine Neufestsetzung nicht erfolgt ist, kann der Beitrag des Vorjahres weiter erhoben werden.

(4) Entsteht für den Verein ein außergewöhnlicher Bedarf, kann der Vorstand eine Umlage festsetzen, die die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Er wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus irgendeinem Grunde insbesondere durch Tod oder jederzeit zulässigen Rücktritt vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bedarf es keiner Ersatzwahl, solange noch mindestens fünf Mitglieder vorhanden sind. Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister oder der Schriftführer vorzeitig aus, so kann der Vorstand eine bis zur nächsten Mitgliederversammlung geltende Ersatzwahl aus seiner Mitte vornehmen.

(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden nur der Vorsitzende und der Schatzmeister. Ist einer von  hnen verhindert, so wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter, der Schatzmeister durch den Schriftführer vertreten. Die Vertretungsbefugnis kann nicht aus dem Grunde bemängelt werden, dass eine Verhinderung nicht vorgelegen habe. Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; ihre Auslagen werden erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein bei Wahrnehmung ihrer Vorstandsfunktionen nur für Vorsatz.

§ 6 Aufgaben, Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Dem Vorstande liegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens ob. Er verteilt die Geschäfte unter seine Mitglieder. Er kann zur Nachwuchsförderung (Juniorenkreis) sowie zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Vorbereitung der Aufnahme von Mitgliedern (Aufnahmeausschuss) und zur Vorbereitung der Veranstaltungen des Vereins (Vortragsausschuss), aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse einsetzen. Er kann für die Erledigung der sich aus der Vereinstätigkeit ergebenden Geschäfte einen Geschäftsführer gegen Vergütung anstellen.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt, und leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Sitzung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist eine Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung bei der Berufung nicht erforderlich. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlusse schriftlich oder in Textform zustimmen.

(3) Über jede Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere alle gefassten Beschlüsse aufzuzeichnen sind und die von dem Vorsitzenden der Sitzung und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung und die der Ausschüsse selbst.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die vom Schatzmeister vorzulegende Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, über die Entlastung des Vorstandes und über die erforderlichen Wahlen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter unter Bezeichnung der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) durch Einladung schriftlich oder in Textform an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der für amtliche Mitteilungen der bremischen Behörden zuständigen bremischen Tageszeitung berufen. Zwischen der Absendung der Einladung oder der Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Für die schriftliche Einladung ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich. Zum Nachweis der schriftlichen Einladung oder Einladung in Textform genügt die Erklärung des Vorstandes oder des Geschäftsführers, dass die Einladung an sämtliche Mitglieder abgesandt worden ist, deren Anschriften bekannt sind.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter oder im Fall ihrer Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied führt den Vorsitz, bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung und die Art der Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, im Übrigen die Stimme des Versammlungsleiters.

(6) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer übereinstimmenden Beschlussfassung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, von denen die zweite frühestens eine Woche nach der ersten stattfinden darf, und einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Bei der Berufung muss auf beide Erfordernisse hingewiesen werden.

(7) § 6 Absatz 3 findet auf die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 8 Einführung von Gästen

(1) Den Mitgliedern steht es frei, zu den Veranstaltungen des Vereins auswärtige Gäste einzuführen. Im bremischen Staatsgebiet ansässige Personen sollen jedoch nur zu einem einmaligen Besuche eingeführt werden; sie sollen, wenn sie an den Veranstaltungen des Vereins häufiger teilnehmen wollen, die Mitgliedschaft erwerben.

(2) Für vorübergehend in Bremen anwesende Gäste kann der Vorstand dem einführenden Mitglied eine befristete Zulassung gegen angemessenen Beitrag erteilen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins (§ 7 Absatz 6) wird das Clubvermögen einem ausschließlich  emeinnützigen Zweck, und zwar dem Kunstverein Bremen, zugewiesen.